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Unser Beitrag zur Sicherheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
An unseren Standorten wird die Sicherheit bei der Lagerung und beim Transport von Pflanzenschutzmitteln gross geschrieben.
Unser Beitrag zur Sicherheit im Umgang mit Pflanzenschutzmitteln
Gesetzgebung:
Die Aufbewahrung (oder Lagerung) von Pflanzenschutzmitteln wird in der Gesetzgebung von der Chemikalienverordnung (SR. 813.11) geregelt, vor allem in den Artikeln 72 und 77.
Die Lagerung hat so zu erfolgen, dass Menschen, Tiere und Umwelt nicht gefährdet werden.
- » Lagerung nur in abgeschlossenem Raum.
- » Gift-Lagerräume sind von den übrigen Arbeitsräumen getrennt.
- » Die Lager sind so angelegt, dass bei Störungen (Beschädigung eines Fasses, defekte Wasserleitung) keine Mittel in die Umwelt gelangen können; dies wird erreicht durch eine Auffangwanne oder eine erhöhte Türschwelle.
- » Die Lager sind in belüfteten, kühlen und trockenen Räumen angelegt. Die Böden können nass gereinigt werden und das Schmutzwasser wird korrekt entsorgt.
- » Nur berechtigte Personen haben Zutritt zum Giftlager.
- » Gifte werden immer in der Originalverpackung aufbewahrt. Umpacken ist grundsätzlich verboten.
- » Das Personal wird laufend Weitergebildet.
LANDI - Das Informationsportal für die Landwirtschaft, Haus und Garten






























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